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I.Allgemeines
1.Für Lieferungen und Reparaturen gelten ausschließlich die nachstehenden
Geschäftsbedingungen.
2.Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für
Nebenabreden und Zusicherung sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
3.Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag bedürfen
der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
4.Angebote sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt
sind. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung für die Dauer von sechs Wochen gebunden.
Diese Frist beginnt mit dem Eingang der Bestellung. Der Auftragnehmer ist jedoch
verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der
Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen. Für den Vertragsinhalt ist die
Auftragsbestätigung allein maßgebend.
5.Beschreibungen des Liefergegenstandes, Abbildungen und technische Angaben in Katalogen,
Prospekten und sonstigem Werbematerial sind ebenso wie Kostenvoranschläge grundsätzlich
unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt sind. Zugesicherte
Eigenschaften werden ausdrücklich schriftlich im Vertrag selbst festgelegt.
6.Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
7.Erfüllungsort für beide Teile aus dem Liefergeschäft und/oder Reparaturgeschäft ist
der Sitz des Auftragnehmers.
8.Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist Gerichtsstand
ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen
allgemeinen Gerichtstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
9.Grundsätzlich gilt in allen Fällen das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.
II.Preise
1.Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Herstellerwerk/Importeurlager ohne
Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer (Kaufpreis). Die Überführung und
vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
2.Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem
Liefertermin mehr als 4 Monate liegen; dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis
des Verkäufers. Bei Lieferung innerhalb von 4 Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des
Vertragsabschlusses gültige Preis. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide
Teile zur entsprechenden Preisanpassung. Ist der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei
dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt in jedem Fall der am
Tag der Lieferung gültige Preis der Verkäufers. Kostenvoranschläge für Reparaturen
erstellt der Auftragnehmer nur, und zwar unverbindlich, wenn der aufgetretene Schaden
und/oder Funktionsfehler ohne Zerlegung des Reparaturgegenstandes festgestellt werden
kann. Nach Zustandekommen eines Reparaturauftrages behält sich der Auftragnehmer vor,
für den weiteren Ablauf der Vertragsabwicklung besondere Vereinbarungen zu treffen. Für
den Fall, daß mit dem Auftraggeber innerhalb einer Woche keine Einigung über die
Vertragsänderungen erzielt werden kann, hat der Auftragnehmer das Recht, vom Vertrag
zurückzutreten, ohne daß dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche zustehen, es sei denn,
dem Auftragnehmer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
III.Liefer- und Leistungszeit
1.Die vom Auftragnehmer genannten Liefer- bzw. Reparaturtermine sind grundsätzlich
unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich feste Lieferzeiten vereinbart sind. Werden
nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist gleichzeitig ein neuer Liefer- oder
Reparaturtermin festzulegen. Wird der Liefer- oder Reparaturtermin vom Auftragnehmer um
mehr als sechs Wochen überschritten, so kann der Auftraggeber den Auftragnehmer bei
Neuherstellung eine Nachfrist von sechs Wochen, bei Reparaturen eine solche von vier
Wochen setzen. Im Falle der Überziehung der Nachfrist kann der Auftraggeber durch
schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlangen. Letzteres kann nur geltend gemacht werden, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2.Bei höherer Gewalt oder bei unvorhersehbaren Hindernissen, wie zum Beispiel Aufruhr,
erhebliche Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder ähnlichem, tritt Lieferverzug
nicht ein, sofern die Hindernisse schwerwiegend und unverschuldet sind. In diesem Falle
können beide Vertragspartner drei Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefer-
oder Reparaturtermins vom Vertrag unter Ausschuß weitgehender Ansprüche zurücktreten.
3.Der Auftraggeber kann im Falle der Überschreitung von Liefer- oder Reparaturfristen
Ersatz des Verzugschadens nur verlangen, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
4.Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des
Lieferumfanges seitens Drittlieferern bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, solange
die Änderungen des Kaufgegenstandes unerheblich und für den Käufer zumutbar ist.
IV.Gefahrenübergang
1.Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht
spätestens, wenn der Liefer- und/oder Reparaturgegenstand des Werksgelände verläßt,
auf den Auftraggeber über.
2.Versand, Auswahl der Transportmittel und des
Transportweges, sowie zweckentsprechende Verpackung nimmt der Auftragnehmer nach seinem
Ermessen vor, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dem Auftraggeber stehen insoweit
Schadensersatzansprüche nur zu, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt.
3.Übernimmt der Auftraggeber den Liefer- oder Reparaturgegenstand nicht innerhalb von
zwei Wochen seit dem Tage des Versandes der Fertigstellungsanzeige, geht die Gefahr des
Unterganges oder der Verschlechterung mit dem Tage des Versandes der Anzeige auf den
Auftraggeber über. Dabei genügt es, wenn der Auftragnehmer die Anzeige an die vom
Auftraggeber genannte Adresse zum Versand bringt.
V.Abnahme
1.Der Auftraggeber hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der
Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die
Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.
2.Ebenso ist der Auftraggeber berechtigt, Liefer- oder Reparaturgegenstände am Abnahmeort
zu prüfen. Eine etwaige Probefahrt ist in den üblichen Grenzen zu halten (höchstens 20
km), es sei denn, der Auftraggeber übernimmt Mehrkosten und Risiko des Unterganges oder
der Verschlechterung des Liefer- oder Reparaturgegenstandes.
3.Bleibt der Auftraggeber mit der Übernahme einer Neulieferung seit dem Tag der
Bereitstellungsanzeige länger als vierzehn Tage im Rückstand, so ist der Auftragnehmer
nach Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall ist der
Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu
machen, 15% des Nettolieferpreises zuzüglich Mehrwertsteuer als Entschädigung zu
fordern, es sei denn, daß der Auftraggeber den Nachweis führt, daß ein Schaden oder
eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die
Pauschale.
4.Werden am Liefer- oder Reparaturgegenstand vor der Abnahme vom Auftraggeber oder seinem
Beauftragten Handlungen vorgenommen (wie z. B. Betätigung der Lenkung), so haftet dieser
für dadurch entstehende Schäden.
VI.Gewährleistung
1.Ist der Auftraggeber eine juristische Person, leistet der Auftragnehmer folgende
Gewähr:
a.Für nicht selbst hergestellte oder reparierte Teile und Fremdleistungen beschränkt
sich die Gewährleistung des Auftragnehmers darauf, seine Ansprüche gegen seinen
Lieferanten oder Subunternehmer wegen etwaiger Mängel abzutreten und den Auftraggeber auf
direkte Geltendmachung dieser Ansprüche zu verweisen. Für den Fall des Fehlschlages
gegen Dritte gerichteten Gewährleistungsansprüche tritt der Auftragnehmer in die
Gewährleistung ein, es sei denn, daß die von ihm nicht selbst hergestellten oder
reparierten Teile und Fremdleistungen vom Auftraggeber selbst stammen.
b.Für eigene Lieferungen leistet der Auftragnehmer für die Dauer von sechs Monaten seit
dem Tage des Gefahrenüberganges, längstens bis zu einer Fahrleistung von 50.000 km, für
elektronische Teile 90 Tage, für eigene Reparaturen für sechs Wochen seit dem Tage des
Gefahrenüberganges Gewähr.
2.In anderen Fällen als Ziffer 1 leistet der Auftragnehmer für die Dauer der
gesetzlichen Gewährleistungverpflichtung für Lieferungs- bzw. Reparaturleistungen
Gewähr.
3.In allen Fällen bestimmt sich die Gewährleistungsverpflichtung inhaltlich wie folgt:
a.Nimmt der Auftraggeber den Liefer- oder Reparaturgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels
ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der
Abnahme ausdrücklich vorbehält.
b.Mängelrügen sind unverzüglich nach Entdeckung eines versteckten Mangels schriftlich
mitzuteilen.
c.Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers beschränkt sich darauf, den Mangel
durch Nachbesserung in der eigenen Werkstatt oder am Standort des Reparaturgegenstandes zu
beseitigen oder nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlichen Ersatz des Liefergegenstandes
oder von Teilen desselben zu leisten.
d.Ist Mängelbeseitigung trotz mehrerer Nachbesserungsversuche nicht möglich oder besteht
der Auftragnehmer auf Sicherheitsleistung, weil der Auftraggeber mit seinen
Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist, kann der Auftraggeber Herabsetzung der
Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
4.Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in
ursächlichem Zusammenhang damit steht, daß
der Auftraggeber einen festgestellten Fehler nicht rechtzeitig angezeigt und unverzüglich
Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat,
der gelieferte oder reparierte Gegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht
worden ist, oder
der Auftraggeber die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Liefer-
oder Reparaturgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat, oder bei Schaden an
dem Liefer- bzw. Reparaturgegenstand Änderungen vorgenommen worden sind, ohne die
ausdrückliche vorherige Zustimmung des Auftragnehmers einzuholen (insbesondere Einbau von
Teilen).
Wartung und Pflege in einem von dem Auftragnehmer für die Betreuung nicht anerkannten
Betrieb vorgenommen worden ist.
5.Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der
Gewährleistungsfrist des Kauf bzw. Reparaturgegenstandes Gewähr aufgrund des Vertrages
geleistet.
6.Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen (z.B. elektrische
Birnen).
7.Gebrauchte Gegenstände und Teile werden nur auf besonderen Wunsch des Auftraggebers
eingebaut. Eine Gewährleistung findet insoweit nicht statt, es sei denn, daß dies
ausdrücklich vereinbart wird.
8.Für die Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen wird ein vollständiger
Gewährleistungsausschluß vereinbart. Der Verkauf bzw. die Lieferung der Sache erfolgt
so, wie diese steht und liegt und somit unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung.
VII.Zahlungsbedingungen
1.Rechnungen für Neulieferungen und Gebrauchtlieferungen sind gemäß den vereinbarten
Zahlungsbedingungen zahlbar. Reparaturrechnungen sind vor Übernahme des
Reparaturgegenstandes vom Werksgelände zur Zahlung fällig.
2.Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur
zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
3.Bei Überschreitung von Zahlungsfristen ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in
Höhe von 2% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich
Mehrwertsteuer zu berechnen. Die Zinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine
geringere Belastung nachweist.
4.Zahlungen werden stets - auch bei entgegengesetzter Bestimmung - auf die älteste
fällige Rechnung verrechnet.
5.Gegen die Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn
die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel
vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es
auf Ansprüchen aus demselben Auftragsverhältnis beruht.
6.Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf die
Fälligkeit etwaiger Wechsel - sofort zur Zahlung fällig, wenn:
a.der Auftraggeber, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist,
mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und
der Betrag mit dessen Zahlung er im Verzug ist, mindestens ein Zehntel des Kaufpreises
beträgt.
b.der Auftraggeber, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit seinen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer vierzehn Tage in Verzug kommt, seine
Zahlungen einstellt, einen außerordentlichen oder gerichtlichen Vergleich anstrebt oder
über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird bzw. eine
wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers eintritt. In
diesen Fällen ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, die sofortige Herausgabe der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände unter Ausschluß jeglichen
Zurückbehaltungsrechts des Auftraggebers zu verlangen - es sei denn, dieses beruhe auf
demselben Vertragsverhältnis - und dem Kaufgegenstand in Besitz zu nehmen.
7.Im Falle des wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des
Auftraggebers nach Bestätigung des Auftrages ist der Auftragnehmer berechtigt, nach
seiner Wahl Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor Auslieferung der Lieferung oder
Leistung zu verlangen oder - falls der Auftraggeber der Barzahlung oder
Sicherheitsleistung innerhalb einer gesetzten Frist von zehn Tagen nicht nachkommt - vom
Vertrag zurückzutreten bzw. vom Auftraggeber Ersatz der bisherigen Aufwendungen zu
verlangen.
VIII.Eigentumsvorbehalt
1.Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die dem Verkäufer und seinen
Konzernunternehmen aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer und seine
Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden
Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr
Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
2.Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets
für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das
(Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß
das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig
(Rechnungswert) auf den Käufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des
Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im
folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3.Ist der Käufer eine juristische Person und dergleichen, gilt der Eigentumsvorbehalt
auch für Forderungen, die der Auftragnehmer aus seinen laufenden Geschäftsverbindungen
gegenüber dem Auftraggeber hat. An allen im Zusammenhang mit Reparaturarbeiten
eingebauten Zubehör-, Ersatzteilen und/oder Tauschaggregaten behält sich der
Auftragnehmer gleichfalls bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der
Geschäftsverbindung des Auftraggebers mit dem Auftragnehmer des Eigentum vor.
4.Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Auftraggeber zum Besitz und Gebrauch
des Gegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt
gemäß den Bestimmungen der allgemeinen Zahlungs- und Lieferungsbedingungen nachkommt und
sich insbesondere nicht im Zahlungsverzug befindet.
5.Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Liefergegenstand durch Vollkasko und
gegen Haftpflicht zu versichern mit der Maßgabe, daß die Rechte aus der Versicherung dem
Auftragnehmer zustehen. Sofern der Auftraggeber nicht spätestens bei Übergabe des
Liefergegenstandes das Bestehen eines Versicherungsschutzes durch Übergabe eines
Sicherungsscheines nachweist, ist der Auftragnehmer berechtigt, von sich aus die
Versicherung auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen und Aushändigung
des Sicherungsscheines zu beantragen. Spesen, Versicherungsbeiträge usw. werden gesondert
berechnet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Versicherungsleistungen in vollem Umfang
für die Wiederherstellung des Liefergegenstandes zu verwenden. Bei Totalschaden muß mit
den Versicherungsleistungen die Restforderung des Auftragnehmers getilgt werden. Ein
etwaiger Mehrbetrag steht dem Auftraggeber zu.
6.Der Auftraggeber hat die Pflicht, unter Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende
Gegenstände während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßen Zustand zu
halten, sowie alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungs- und erforderlichen
Instandsetzungsarbeiten unverzüglich beim Auftragnehmer oder einer für die Betreuung des
Liefergegenstandes von dem Auftragnehmer anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
7.Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung,
Sicherheitsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes an Dritte ohne schriftliche Zustimmung des
Auftragnehmers unzulässig. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht
zum Besitz an dem Kraftfahrzeugbrief dem Auftragnehmer zu. Der Auftraggeber hat bei der
zuständigen Stelle zu beantragen, daß der Kraftfahrzeugbrief dem Auftragnehmer
ausgehändigt wird.
8.Bei Eingriffen durch Dritte in den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand,
insbesondere bei Pfändung, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sofort Mitteilung zu
machen, unter Nennung des Namens des Dritten und diesen von dem Eigentumsvorbehalt des
Auftragnehmers in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber trägt die Kosten von Maßnahmen
zur Beseitigung des Eingriffs. Der Auftragnehmer verzichtet durch eine Pfändung des
Kaufgegenstandes nicht auf sein Eigentum. Bei einer Pfändung durch den Auftragnehmer kann
sich der Auftraggeber nicht darauf berufen, daß er den Liefergegenstand aus irgendwelchen
Gründen, insbesondere zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes benötigt.
9.Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Veräußerung des Liefergegenstandes
gestattet, so tritt dieser hiermit sämtliche Rechte gegen den Drittkäufer bis zur
vollständigen Tilgung aller Forderungen des Auftragnehmers ab. Der Auftraggeber ist bis
zum Widerruf durch den Auftragnehmer dazu berechtigt und verpflichtet, die Forderung gegen
den Drittkäufer im eigenen Namen einzuziehen. Der Widerruf darf durch den Auftragnehmer
nur ausgeübt werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommt, der Auftraggeber einen außergerichtlichen Vergleich anstrebt, die Eröffnung
des gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers
beantragt wird oder der Auftraggeber liquidiert. Erfolgt der Widerruf, so fallen alle
eingezogenen Gelder sofort in das Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber nimmt
insoweit bei ihm eingehendes Bargeld gesondert von seinen übrigen Geldern für den
Auftragnehmer in Verwahrung und hat an den Auftragnehmer die eingenommenen Beträge sofort
unter Abrechnung weiterzugeben. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die
Abtretung dem Drittkäufer bekanntzugeben,
dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Drittkäufer
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen auszuhändigen.
10.Kommt der Auftraggeber gemäß Abschnitt VII Ziffer 6 in Zahlungsrückstand bzw. -
verzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann
der Auftraggeber die Herausgabe des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes
verlangen und diesen unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch
freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.Diese Rücknahme gilt bei
Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen
Käufers als Rücktritt. In diesem Falle werden die beiderseitigen Leistungen nach den
Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes zurückgewährt. Verlangt der Auftragnehmer Herausgabe
des Kaufgegenstandes, ist der Auftraggeber unter Ausschluß etwaiger
Zurückbehaltungsrechte verpflichtet, den Gegenstand unverzüglich an den Auftragnehmer
herauszugeben, es sei denn, sie beruhen auf dem gleichen Vertragsverhältnis. Auf Wunsch
des Auftraggebers, der nur unverzüglich nach Klärung des Rücknahmeverlangens geäußert
werden kann, ermittelt ein nach Wahl des Auftragnehmers öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger den Schätzpreis. Die Verwertungskosten betragen ohne
weiteren Nachweis mindestens 10% des Verwertungserlöses zuzüglich Umsatzsteuer in der
gesetzlichen Höhe, unbeschadet des Gegenbeweises durch den Auftraggeber.
11.Erteilt der Auftragnehmer zwecks Finanzierung des Liefergegenstandes seine Zustimmung
zur Sicherheitsübereignung an eine Finanzierungsbank, so überträgt der
Auftraggeber mit Abschluß des Finanzierungsvertrages das Anwartschaftsrecht auf
Eigentumsrückerwerb an dem Finanzierungsgegenstand an den Auftragnehmer mit der Maßgabe,
daß nach Erlöschen des Sicherungseigentums der Finanzierungsbank das Eigentum von dieser
unmittelbar wieder an den Auftragnehmer übergeht. Sollte ein Eigentumgserwerb des
Auftragnehmers an dem Liefergegenstand nicht möglich sein, tritt der Auftraggeber etwaige
ihm zustehende Ansprüche auf Rückvergütung oder an den Gegenstand geleistete Zahlungen
bereits dann an den Auftragnehmer im vollen Umfang ab. In all diesen Fällen wird die
Übergabe des Liefergegenstandes dadurch ersetzt, daß dieser dem Auftraggeber durch den
Auftragnehmer zur leihweisen Benutzung in seinem Betrieb überlassen wird.
12.Alle Forderungen des Auftraggebers gegenüber Geldinstituten aus an diese erfolgten
Zahlungen für weiter verkaufte Liefergegenstände tritt der Auftraggeber sofort an den
Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer behandelt diese Abtretung vorläufig still, behält
sich jedoch vor, die Abtretung den Geldinstituten anzuzeigen.
IX.Vertragliches Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht
1.Dem Auftragnehmer steht wegen Forderungen aus Reparaturen ein vertragliches Pfand- sowie
Zurückbehaltungsrecht an den in seinen Besitz gelangten Auftragsgegenständen zu. Diese
Rechte können auch wegen Forderungen aus früheren Aufträgen und erbrachten Leistungen
geltend gemacht werden.
2.Im Falle des Pfandverkaufs durch den Auftragnehmer genügt für die
Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte
dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers.
3.Für den Fall, daß der Auftraggeber nicht Eigentümer des zu reparierenden Gegenstandes
ist, tritt dieser den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder
Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den
Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen unwiderruflich, für den Auftraggeber zu
erfüllen.
Eine Verpflichtung des Auftragnehmers, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht
nicht.
4.Austauschteile gehen grundsätzlich in das Eigentum des Auftragnehmers über, der über
diese Teile frei verfügen kann.
X.Konstruktionsänderung
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen;
er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten
Produkten vorzunehmen.
XI.Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem
Verkäufer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als
vertraulich.
XII.Haftung
1.Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer wegen Verschulden bei
Vertragsabschluß, Verletzung von Nebenverpflichtungen und aus anderem Rechtsgrund (z. B.
aus Gewährleistung) bestehen nur, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2.Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft insbesondere auch den Verlust oder
Schäden an angelieferten Fahrgestellen, Auftragsgegenständen bzw. den Inhalt
abgelieferter Auftragsgegenstände sowie Probe-, Überführungs- und sonstige Fahrten,
soweit der Schaden über den Rahmen des jeweils von dem Auftragnehmer abgeschlossenen
Versicherungsschutzes hinausgeht.
3.Schadensersatzansprüche gegen Erfüllungsgehilfen werden vom Auftragnehmer
ausdrücklich ausgenommen, soweit den Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.